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Urkunde 1201 Januar 4: Unterschied zwischen den Versionen

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Datum Trimonie per manum Godefridi capellarii, II. Non. Januarii, Anno dominice incarnationis M°CC°. Indictione III
Datum Trimonie per manum Godefridi capellarii, II. Non. Januarii, Anno dominice incarnationis M°CC°. Indictione III
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== Übersetzung ==
Die Übersetzung der Urkunde ins Deutsche lautet:
<blockquote>
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Adolf, durch göttliche Gnade Erzbischof der heiligen Kölner Kirche.
Die Fürsorge für die Kirchen Gottes mahnt uns aufgrund des übernommenen Amtes und der täglich zunehmenden Vielzahl von Missständen. Daher haben wir es für nötig befunden, zur Kenntnis aller, sowohl der Nachwelt als auch der Heutigen, zu übermitteln, wie Graf Otto von Sutfenne, der von uns ein Benefizium in Form des Zehnten auf den Hof Heile in Westfalen besaß, diesen einem gewissen Sibert übertrug, und denselben, von Siberts Hand empfangen, Everhard von Bucheim, einem Ministerialen des unvergesslichen Grafen Friedrich von Altena, unseres Bruders, besitzt.
Diesen Everhard baten die Brüder von Cappenberg, die Besitzer des besagten Hofes, dass er die seit alter Zeit festgesetzte Ablösung erneuere, nämlich dass für die gesamte Zehntabgabe, sowohl des großen als auch des kleinen Zehnten, derselbe Hof jährlich sechs Solidi Dortmunder Münze zahle, und dass nach Erhalt dieser Summe sowohl Everhard selbst als auch sein zukünftiger Erbe nichts mehr fordern solle.
Everhard willigte ein, und in Anwesenheit seines Herrn, Graf Friedrich, der Vögte der Cappenberger Brüder, gab er die Sammlung der Garben durch Handauflegung auf und bestätigte die bereits genannte Übereinkunft Hermann, dem ehrwürdigen Abt, und seinen Brüdern, mit Zustimmung und Einwilligung des Grafen Otto von Südfeld und des oben genannten Sibert. Die Ablösung dieses Zehnten wurde auch in der Synode von Heringe verkündet und bestätigt.
Damit nicht zufrieden, suchten uns die Brüder von Cappenberg auf und baten, die genannte Übereinkunft durch unsere schriftliche Urkunde zu bekräftigen. Da wir ihnen als besonders Geliebten gnädig zustimmten, bestätigen wir die besagte Zehntablösung, nämlich sechs Solidi, mit der Autorität unseres Amtes, untersagen und verbieten unter Anathema, dass jemand jemals die Garben der Brüder in Heile berühren oder von den Tierzuchten dort etwas fordern möge, sondern ihr Zehnt, sowohl der große als auch der kleine, in dieser Ablösesumme und in dieser Form der Verfassung verbleibe, von der bekannt ist, dass sie von alters her bis in unsere Zeiten unerschütterlich fortbestanden hat, und niemand ihnen lästig falle, indem er mehr fordert.
Zur Bestätigung dessen haben wir befohlen, diese Urkunde mit dem Abdruck unseres Siegels zu versehen. Sollte jemand versuchen, ihr zu widersprechen und das, was von uns festgesetzt wurde, aufzuheben, so soll er den Zorn des allmächtigen Gottes und des heiligen Petrus auf sich ziehen, und wenn er nicht Buße tut, dem ewigen Kirchenbann unterliegen.
Zeugen sind:
Herr Hermann, der ehrwürdige Bischof von Münster.
Engelbert, Propst von St. Georg in Köln.
Dietrich, Propst auf der Insel St. Suitbert (Kaiserswerth).
Thietmar, Dekan in Dortmund.
Werner, Abt von Liesborn.
Arnold, Graf von Altena.
Adolf, Sohn des Grafen Friedrich von Altena.
Ludolph, Truchsess, und sein Bruder Lubert.
Ministeriale:
Everhard Hane und sein Bruder Lambert.
Dietrich von Mettere und sein Bruder Arnold.
Lambert von Hövel.
Adolf Colve.
Everbern, genannt der Magier.
Dietrich Turco.
Dietrich von Westwick.
Zeuge ist auch Hartlivus, Priester von Herringen.
Gegeben in Dortmund durch die Hand Gottfrieds, Kapellans, am 2. Januar (II. Non. Januarii), im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1200, in der 3. Indiktion.
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