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Juden in Hamm: Unterschied zwischen den Versionen

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Für das Jahr 1370 ist die Jüdin Johanna von Hamm in Bielefeld belegt. <ref> vgl. Diethard Aschoff: Hamm. In: Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Arnsberg. Hrsg. v. Frank Göttmann. E-Book Münster 2021. S. 391 </ref> Und in den Jahren von 1381 bis 1388 sind Verhandlungen zwischen dem Herrn aus [[Haus Heessen]], Dietrich von Volmarstein, und geldverleihenden Juden aus Hamm und Dortmund bekannt. <ref> vgl. Diethard Aschoff: Hamm. In: Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Arnsberg. Hrsg. v. Frank Göttmann. E-Book Münster 2021. S. 391 </ref>
Für das Jahr 1370 ist die Jüdin Johanna von Hamm in Bielefeld belegt. <ref> vgl. Diethard Aschoff: Hamm. In: Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Arnsberg. Hrsg. v. Frank Göttmann. E-Book Münster 2021. S. 391 </ref> Und in den Jahren von 1381 bis 1388 sind Verhandlungen zwischen dem Herrn aus [[Haus Heessen]], Dietrich von Volmarstein, und geldverleihenden Juden aus Hamm und Dortmund bekannt. <ref> vgl. Diethard Aschoff: Hamm. In: Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Arnsberg. Hrsg. v. Frank Göttmann. E-Book Münster 2021. S. 391 </ref>


Aus der Verleihung des Goldenen Opferpfennigs auch der Juden in der Stadt, den König Ruprecht von der Pfalz [[1408]] seiner Schwester Anna von Berg verlieh, geht hervor, dass zu dieser Zeit auch in Hamm wieder Juden ansässig waren.<ref> Eickhoff 1927, S. 165.</ref> Am [[14. März]] [[1419]] schlossen [[Graf Gerhard]] von Kleve und von der Mark, die in Hamm ansässige Ritterschaft und die Stadt Hamm ein Bündnis gegen Herzog Adolf von Kleve. In diesem Zusammenhang sicherte Graf Gerhard am [[13. November]] [[1419]] zu, keinem Juden in der Stadt Hamm Aufenthalt zu gewähren.<ref> ''Ok so en solen bynnen dem Hamme neyne joden wonen, und den en sole wij dar neyne vryheit en bynnen geven''; zitiert nach Overmann: ''Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 2. Hamm'', Münster 1903, Nr. 21; vgl. Eickhoff 1927, S. 165. </ref> Dadurch kam es zur zweiten Judenverfolgung in Hamm. Das [[1430]] durch [[Graf Gerhard]] von der Mark mit Genehmigung von Bürgermeister, Rat und der ganzen Gemeinde dem Juden Levy gestattete Wohnrecht auf sechs Jahre stellt eine Ausnahme dar. Vielmehr wurde [[1447]] und [[1462]] das Recht, keine Juden dulden zu müssen, von den jeweiligen Landesherren bestätigt. Erst [[1560]] durften sich wieder Juden in Hamm ansiedeln. [[Hermann Eickhoff|Eickhoff]] führt weiter aus:  
Aus der Verleihung des Goldenen Opferpfennigs auch der Juden in der Stadt, den König Ruprecht von der Pfalz [[1408]] seiner Schwester Anna von Berg verlieh, geht hervor, dass zu dieser Zeit auch in Hamm wieder Juden ansässig waren.<ref> Eickhoff 1927, S. 165.</ref> Am [[14. März]] [[1419]] schlossen [[Graf Gerhard]] von Kleve und von der Mark, die in Hamm ansässige Ritterschaft und die Stadt Hamm ein Bündnis gegen Herzog Adolf von Kleve. In diesem Zusammenhang sicherte Graf Gerhard am [[13. November]] [[1419]] zu, keinem Juden in der Stadt Hamm Aufenthalt zu gewähren.<ref> ''Ok so en solen bynnen dem Hamme neyne joden wonen, und den en sole wij dar neyne vryheit en bynnen geven''; zitiert nach Overmann: ''Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 2. Hamm'', Münster 1903, Nr. 21; vgl. Eickhoff 1927, S. 165. </ref> Dadurch kam es zur zweiten Judenverfolgung in Hamm. Das [[1430]] durch [[Graf Gerhard]] von der Mark mit Genehmigung von Bürgermeister, Rat und der ganzen Gemeinde dem Juden Levy gestattete Wohnrecht auf sechs Jahre stellt eine Ausnahme dar. <ref> vgl. Diethard Aschoff: Hamm. In: Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Arnsberg. Hrsg. v. Frank Göttmann. E-Book Münster 2021. S. 391 </ref> Vielmehr wurde [[1447]] und [[1462]] das Recht, keine Juden dulden zu müssen, von den jeweiligen Landesherren bestätigt. <ref> vgl. Diethard Aschoff: Hamm. In: Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Arnsberg. Hrsg. v. Frank Göttmann. E-Book Münster 2021. S. 391 </ref> Erst [[1560]] durften sich wieder Juden in Hamm ansiedeln. [[Hermann Eickhoff|Eickhoff]] führt weiter aus:  
<blockquote>''In einem Briefe der Bürgermeister und des Rats von 1604 tun diese kund, daß sie mit Zustimmung der ganzen Gemeinde den Juden Moses und Levy mit ihren Angehörigen auf zwölf Jahre Geleit geben. Nur diese[!] beiden Männer ist es erlaubt, Geld zu leihen und Zinsen zu nehmen. Das Leihgeschäft wird durch besondere Vorschriften genau geregelt. Die Stadt will ihnen bei der Beitreibung der Schuld behilflich sein. Die Juden unterstehen der Gerichtsbarkeit des Rats und des ordentlichen Gerichtes. Für die Zulassung und Vergleitung auf zwölf Jahre zahlen Moses und Levi für sich und ihre Angehörigen 1150 Reichstaler. Nach Ablauf dieser Zeit können sie noch ein Jahr in Hamm bleiben, um ihr ausgeliehenes Geld einzuziehen und ihre Angelegenheiten zu regeln, ohne aber in der Zeit noch Wucher zu treiben''.</blockquote>
<blockquote>''In einem Briefe der Bürgermeister und des Rats von 1604 tun diese kund, daß sie mit Zustimmung der ganzen Gemeinde den Juden Moses und Levy mit ihren Angehörigen auf zwölf Jahre Geleit geben. Nur diese[!] beiden Männer ist es erlaubt, Geld zu leihen und Zinsen zu nehmen. Das Leihgeschäft wird durch besondere Vorschriften genau geregelt. Die Stadt will ihnen bei der Beitreibung der Schuld behilflich sein. Die Juden unterstehen der Gerichtsbarkeit des Rats und des ordentlichen Gerichtes. Für die Zulassung und Vergleitung auf zwölf Jahre zahlen Moses und Levi für sich und ihre Angehörigen 1150 Reichstaler. Nach Ablauf dieser Zeit können sie noch ein Jahr in Hamm bleiben, um ihr ausgeliehenes Geld einzuziehen und ihre Angelegenheiten zu regeln, ohne aber in der Zeit noch Wucher zu treiben''.</blockquote>


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