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Aus der Verleihung des Goldenen Opferpfennigs auch der Juden in der Stadt, den König Ruprecht von der Pfalz [[1408]] seiner Schwester Anna von Berg verlieh, geht hervor, dass zu dieser Zeit auch in Hamm wieder Juden ansässig waren.<ref> Eickhoff 1927, S. 165.</ref> Am [[14. März]] [[1419]] schlossen [[Graf Gerhard]] von Kleve und von der Mark, die in Hamm ansässige Ritterschaft und die Stadt Hamm ein Bündnis gegen Herzog Adolf von Kleve. In diesem Zusammenhang sicherte Graf Gerhard am [[13. November]] [[1419]] zu, keinem Juden in der Stadt Hamm Aufenthalt zu gewähren.<ref> ''Ok so en solen bynnen dem Hamme neyne joden wonen, und den en sole wij dar neyne vryheit en bynnen geven''; zitiert nach Overmann: ''Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 2. Hamm'', Münster 1903, Nr. 21; vgl. Eickhoff 1927, S. 165. </ref> Dadurch kam es zur zweiten Judenverfolgung in Hamm. Das [[1430]] durch [[Graf Gerhard]] von der Mark mit Genehmigung von Bürgermeister, Rat und der ganzen Gemeinde dem Juden Levy gestattete Wohnrecht auf sechs Jahre stellt eine Ausnahme dar. <ref> vgl. Diethard Aschoff: Hamm. In: Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Arnsberg. Hrsg. v. Frank Göttmann. E-Book Münster 2021. S. 391 </ref> Vielmehr wurde [[1447]] und [[1462]] das Recht, keine Juden dulden zu müssen, von den jeweiligen Landesherren bestätigt. <ref> vgl. Diethard Aschoff: Hamm. In: Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Arnsberg. Hrsg. v. Frank Göttmann. E-Book Münster 2021. S. 391 </ref> Erst [[1560]] durften sich wieder Juden in Hamm ansiedeln. [[Hermann Eickhoff|Eickhoff]] führt weiter aus: | Aus der Verleihung des Goldenen Opferpfennigs auch der Juden in der Stadt, den König Ruprecht von der Pfalz [[1408]] seiner Schwester Anna von Berg verlieh, geht hervor, dass zu dieser Zeit auch in Hamm wieder Juden ansässig waren.<ref> Eickhoff 1927, S. 165.</ref> Am [[14. März]] [[1419]] schlossen [[Graf Gerhard]] von Kleve und von der Mark, die in Hamm ansässige Ritterschaft und die Stadt Hamm ein Bündnis gegen Herzog Adolf von Kleve. In diesem Zusammenhang sicherte Graf Gerhard am [[13. November]] [[1419]] zu, keinem Juden in der Stadt Hamm Aufenthalt zu gewähren.<ref> ''Ok so en solen bynnen dem Hamme neyne joden wonen, und den en sole wij dar neyne vryheit en bynnen geven''; zitiert nach Overmann: ''Die Stadtrechte der Grafschaft Mark 2. Hamm'', Münster 1903, Nr. 21; vgl. Eickhoff 1927, S. 165. </ref> Dadurch kam es zur zweiten Judenverfolgung in Hamm. Das [[1430]] durch [[Graf Gerhard]] von der Mark mit Genehmigung von Bürgermeister, Rat und der ganzen Gemeinde dem Juden Levy gestattete Wohnrecht auf sechs Jahre stellt eine Ausnahme dar. <ref> vgl. Diethard Aschoff: Hamm. In: Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Arnsberg. Hrsg. v. Frank Göttmann. E-Book Münster 2021. S. 391 </ref> Vielmehr wurde [[1447]] und [[1462]] das Recht, keine Juden dulden zu müssen, von den jeweiligen Landesherren bestätigt. <ref> vgl. Diethard Aschoff: Hamm. In: Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Arnsberg. Hrsg. v. Frank Göttmann. E-Book Münster 2021. S. 391 </ref> Erst [[1560]] durften sich wieder Juden in Hamm ansiedeln. [[Hermann Eickhoff|Eickhoff]] führt weiter aus: | ||
<blockquote>''In einem Briefe der Bürgermeister und des Rats von 1604 tun diese kund, daß sie mit Zustimmung der ganzen Gemeinde den Juden Moses und Levy mit ihren Angehörigen auf zwölf Jahre Geleit geben. Nur diese[!] beiden Männer ist es erlaubt, Geld zu leihen und Zinsen zu nehmen. Das Leihgeschäft wird durch besondere Vorschriften genau geregelt. Die Stadt will ihnen bei der Beitreibung der Schuld behilflich sein. Die Juden unterstehen der Gerichtsbarkeit des Rats und des ordentlichen Gerichtes. Für die Zulassung und Vergleitung auf zwölf Jahre zahlen Moses und Levi für sich und ihre Angehörigen 1150 Reichstaler. Nach Ablauf dieser Zeit können sie noch ein Jahr in Hamm bleiben, um ihr ausgeliehenes Geld einzuziehen und ihre Angelegenheiten zu regeln, ohne aber in der Zeit noch Wucher zu treiben''.</blockquote> | |||
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''In einem Briefe der Bürgermeister und des Rats von 1604 tun diese kund, daß sie mit Zustimmung der ganzen Gemeinde den Juden [[Moises von Hamm|Moses]] und Levy mit ihren Angehörigen auf zwölf Jahre Geleit geben. Nur diese[!] beiden Männer ist es erlaubt, Geld zu leihen und Zinsen zu nehmen. Das Leihgeschäft wird durch besondere Vorschriften genau geregelt. Die Stadt will ihnen bei der Beitreibung der Schuld behilflich sein. Die Juden unterstehen der Gerichtsbarkeit des Rats und des ordentlichen Gerichtes. Für die Zulassung und Vergleitung auf zwölf Jahre zahlen Moses und Levi für sich und ihre Angehörigen 1150 Reichstaler. Nach Ablauf dieser Zeit können sie noch ein Jahr in Hamm bleiben, um ihr ausgeliehenes Geld einzuziehen und ihre Angelegenheiten zu regeln, ohne aber in der Zeit noch Wucher zu treiben''. | |||
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[[Moises von Hamm]] lebte zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Jahre zusammen mit seiner Ehefrau [[Freuchen von Hamm|Freuchen]] in Hamm, beide waren - teilweise unabhängig voneinander - als Kaufleute tätig. <ref> vgl. Diethard Aschoff: Hamm. In: Historisches Handbuch der jüdischen Gemeinschaften in Westfalen und Lippe. Die Ortschaften und Territorien im heutigen Regierungsbezirk Arnsberg. Hrsg. v. Frank Göttmann. E-Book Münster 2021. S. 392-393 </ref> | |||
Die Bürgerschaft stand den Juden ausgesprochen kritisch gegenüber. Beispielsweise stellte sie [[1621]] an den Rat den Antrag: ''Es ist der Gemeinheit (Bürgerschaft) gänzliche Meinung, dass nach langer geschehener Vergünstigung die Juden ganz und gar zur Stadt hinausgebracht werden mögen, da dieselben von der Bürgerschaft nicht länger geduldet werden können''.<ref> Zitiert nach Eickhoff 1927, S. 165.</ref> Auch nach dem Übergang der [[Grafschaft Mark]] an Brandenburg-Preußen war der Stadt von dem kurfürstlichen Statthalter Moritz von Nassau „vermöge dero Hand und Siegel“ im Jahre [[1661]] versprochen worden, dass keine Juden nach Verlauf der bewilligten Jahre ohne ausdrückliche Genehmigung weiter geduldet werden sollten. Die Petition hatte, wie K. Maser sagt, keinen Erfolg. Seit dieser Zeit mehrte sich die Zahl der jüdischen Familien. Als aber die Bürgerschaft [[1665]] in Erfahrung brachte, „dass die hiesigen Juden von seiner Kurfürstlichen Durchlaucht einen Befehl auf einige neue Begleitungsjahre erschlichen hätten“, wurde der Rat beauftragt, beim Kurfürsten Friedrich Wilhelm I. zu erwirken, „dass diese mögen verwiesen werden, weil sie der Stadt hochschädlich sind“. | Die Bürgerschaft stand den Juden ausgesprochen kritisch gegenüber. Beispielsweise stellte sie [[1621]] an den Rat den Antrag: ''Es ist der Gemeinheit (Bürgerschaft) gänzliche Meinung, dass nach langer geschehener Vergünstigung die Juden ganz und gar zur Stadt hinausgebracht werden mögen, da dieselben von der Bürgerschaft nicht länger geduldet werden können''.<ref> Zitiert nach Eickhoff 1927, S. 165.</ref> Auch nach dem Übergang der [[Grafschaft Mark]] an Brandenburg-Preußen war der Stadt von dem kurfürstlichen Statthalter Moritz von Nassau „vermöge dero Hand und Siegel“ im Jahre [[1661]] versprochen worden, dass keine Juden nach Verlauf der bewilligten Jahre ohne ausdrückliche Genehmigung weiter geduldet werden sollten. Die Petition hatte, wie K. Maser sagt, keinen Erfolg. Seit dieser Zeit mehrte sich die Zahl der jüdischen Familien. Als aber die Bürgerschaft [[1665]] in Erfahrung brachte, „dass die hiesigen Juden von seiner Kurfürstlichen Durchlaucht einen Befehl auf einige neue Begleitungsjahre erschlichen hätten“, wurde der Rat beauftragt, beim Kurfürsten Friedrich Wilhelm I. zu erwirken, „dass diese mögen verwiesen werden, weil sie der Stadt hochschädlich sind“. | ||