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Juden in Hamm: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung der Juden wurde bis in die neueste Zeit durchgehalten und daher noch im Schneiderprivileg im Jahre [[1789]] bestimmt: „Es sollen keine Juden sich unterstehen, fertige Kürschner- und Schneiderwaren auf den Jahrmärkten oder in den Läden feil zu halten, es wäre denn, dass sie diese Waren bei den Kürschnern und Schneidern der Stadt Hamm gekauft hätten. Sonst soll die Ware konfisziert und das daraus gelöst Geld der Zunftkasse berechnet werden. Doch ist es den Juden und andern verboten, alte Pelze und getragene Kleider zu erhandeln und wieder zu verkaufen“. Da bei den Juden von Zeit zu Zeit Revisionen gehalten wurden, ob sich nicht Diebesgut bei ihnen fände, mussten sie vorsichtig sein, wenn sie wertvolle Gegenstände aus Edelmetall erhandelt, damit sie darüber gelegentlich Rechenschaft ablegen konnten. Daher ließ sich eine Jüdin in Hamm von dem kurkönlischen Richter in der benachbarten Stadt Werl am [[27. Juli]] [[1618]] bescheinigen, dass sie „etliche ansehnliche, große und kleine silberne und vergoldete Pokale, Butterschüsseln, Tischbecher, auch sonst allerhand Geschirr in einem aufrichten und redlichen Kauf von dem rechten Herrn an sich gebracht hätte, also dass sie und die Ihrigen bei Macht wären, diese Stücke samt oder besonders hinwieder ohne einiges Bedenken zu verkaufen oder sonst damit zu tun und zu lassen, wie ein rechter Herr mit dem Seinigen anzustellen befugt ist“.
Diese Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung der Juden wurde bis in die neueste Zeit durchgehalten und daher noch im Schneiderprivileg im Jahre [[1789]] bestimmt: „Es sollen keine Juden sich unterstehen, fertige Kürschner- und Schneiderwaren auf den Jahrmärkten oder in den Läden feil zu halten, es wäre denn, dass sie diese Waren bei den Kürschnern und Schneidern der Stadt Hamm gekauft hätten. Sonst soll die Ware konfisziert und das daraus gelöst Geld der Zunftkasse berechnet werden. Doch ist es den Juden und andern verboten, alte Pelze und getragene Kleider zu erhandeln und wieder zu verkaufen“. Da bei den Juden von Zeit zu Zeit Revisionen gehalten wurden, ob sich nicht Diebesgut bei ihnen fände, mussten sie vorsichtig sein, wenn sie wertvolle Gegenstände aus Edelmetall erhandelt, damit sie darüber gelegentlich Rechenschaft ablegen konnten. Daher ließ sich eine Jüdin in Hamm von dem kurkönlischen Richter in der benachbarten Stadt Werl am [[27. Juli]] [[1618]] bescheinigen, dass sie „etliche ansehnliche, große und kleine silberne und vergoldete Pokale, Butterschüsseln, Tischbecher, auch sonst allerhand Geschirr in einem aufrichten und redlichen Kauf von dem rechten Herrn an sich gebracht hätte, also dass sie und die Ihrigen bei Macht wären, diese Stücke samt oder besonders hinwieder ohne einiges Bedenken zu verkaufen oder sonst damit zu tun und zu lassen, wie ein rechter Herr mit dem Seinigen anzustellen befugt ist“.


Wie alle Gewerbetreibenden waren auch die Juden verpflichtet, in der Stadt zu wohnen; sie sollten daher, wo es nötig war, „mit militärischer Exekution vom platten Lande in die Stadt gebracht werden“. Hier waren sie allerdings vom Bürgerrechte ausgeschlossen, unterlagen aber gleichwohl wie auch die übrigen nicht vollberechtigten Einwohner den bürgerlichen Diensten und Lasten. Davon suchten sie sich frei zu machen, indem sie für die Ablöse eine vereinbarte Summe an die Stadt zahlten. So wurde im Jahre [[1684]] Jordan Simons, ein „begleiteter Jude“, für die jährliche Gebühr von 13 1/2 Reichstaler von Einquartierung und Wachten befreit, desgleichen Elias Markus bis zum Jahre [[1687]] für dreißig Reichtstaler („feindlichen Überfall ausgeschlossen“). Im Jahre [[1720]] erhielt die Stadt 52 Reichstaler an Befreiungsgeldern von den Juden. Auch den städtischen Steuern waren die Juden unterworfen. So fiel der Stadt von allem jüdischen Gut, das nach auswärts ging, etwa bei Verheiratungen oder Sterbefälle, der zehnte Pfennig, d. h. ein Zehntel zu. Wie die Zahl der „zünftigen Meister“ beschränkt war und infolgedessen in der Regel nur ein Meistersohn bzw. ein Tochter sich verheiraten konnte, so waren auch von den jüdischen Familien, wie aus dem Vertrage von [[1604]] hervorgeht, nur einer, der sogenannte Familiant, zur Heirat in der Stadt zugelassen, sodass die Zahl der Juden sich nicht vermehrte. Dass dadurch Zwist und Zwietracht in die Familien getragen wurde, wenn es darum ging, wer der Familiant werden sollte, dürfte sich von selbst verstehen. Dass die Juden in Hamm sich durch ihre Kleidung von der übrigen Bevölkerung unterschieden, wird zwar nicht besonders erwähnt, ergibt sich aber aus den allgemein gültigen Anordnungen, die erst unter Friedrich dem Großen aufgehoben wurden
Wie alle Gewerbetreibenden waren auch die Juden verpflichtet, in der Stadt zu wohnen; sie sollten daher, wo es nötig war, „mit militärischer Exekution vom platten Lande in die Stadt gebracht werden“. Hier waren sie allerdings vom Bürgerrechte ausgeschlossen, unterlagen aber gleichwohl wie auch die übrigen nicht vollberechtigten Einwohner den bürgerlichen Diensten und Lasten. Davon suchten sie sich frei zu machen, indem sie für die Ablöse eine vereinbarte Summe an die Stadt zahlten. So wurde im Jahre [[1684]] Jordan Simons, ein „begleiteter Jude“, für die jährliche Gebühr von 13 1/2 Reichstaler von Einquartierung und Wachten befreit, desgleichen Elias Markus bis zum Jahre [[1687]] für dreißig Reichtstaler („feindlichen Überfall ausgeschlossen“). Im Jahre [[1720]] erhielt die Stadt 52 Reichstaler an Befreiungsgeldern von den Juden. Auch den städtischen Steuern waren die Juden unterworfen. So fiel der Stadt von allem jüdischen Gut, das nach auswärts ging, etwa bei Verheiratungen oder Sterbefälle, der zehnte Pfennig, d. h. ein Zehntel zu. Wie die Zahl der „zünftigen Meister“ beschränkt war und infolgedessen in der Regel nur ein Meistersohn bzw. ein Tochter sich verheiraten konnte, so waren auch von den jüdischen Familien, wie aus dem Vertrage von [[1604]] hervorgeht, nur einer, der sogenannte Familiant, zur Heirat in der Stadt zugelassen, sodass die Zahl der Juden sich nicht vermehrte. Dass dadurch Zwist und Zwietracht in die Familien getragen wurde, wenn es darum ging, wer der Familiant werden sollte, dürfte sich von selbst verstehen. Dass die Juden in Hamm sich durch ihre Kleidung von der übrigen Bevölkerung unterschieden, wird zwar nicht besonders erwähnt, ergibt sich aber aus den allgemein gültigen Anordnungen, die erst unter Friedrich dem Großen aufgehoben wurden.
 
Tatsächlich kamen erst mit den nahenden Ende des 30-jährigen Kriegs wieder Juden nach Hamm. Die Stadt stellte 1643 einen Geleitbrief für die Brüder Salomon und Simon Nathan aus. Sie erhielten eine Aufenthaltsrecht in der Stadt auf 10 Jahre und mussten dafür 30 Reichstaler pro Jahr zahlen. Im Jahr 1644 folgte den Brüdern ihr Vater Nathan Simon aus Werne nach. Diesmal stellte der Kurfürst von Brandenburg den Geleitbrief für 10 Jahre aus. Ab 1650 war des den Städten Soest und Hamm ausdrücklich verboten, eigenständig Geleitbriefe für die jüdische Bevölkerung auszustellen. Nach Ablauf der 10 Jahre Geleit durch den Kurfürsten wurde den drei Hammer Juden Nathan Simon, Salomon Nathan und Simon Nathan erneut ein entsprechender Schutzbrief über weiter 10 Jahre gewährt. Sie mussten nun jeweils 8 Goldgulden Jahrestribut leisten.


== Von 1806 bis 1933 ==
== Von 1806 bis 1933 ==
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