Urkunde 1560 April 10

Der Ordensmeister des Deutschritterordens Gotthard Kettler verspricht am 10. April 1560 für den Fall, dass er selbst weltlicher Fürst des Ordenslandes werden und sich verheiraten sollte, dem Thies von der Recke, Komtur von Doblen, und seinen Erben das Haus Doblen, den Hof zum Berge und den Hof zur Auze nach Lehnguts- oder Erbgutsrecht zukommen lassen will.
Wortlaut
Die Urkunde wird nach dem Eintrag in der Datenbank des Herder-Instituts zitiert: [1]
Gotthard Kettler verschreibt dem Komtur von Doblen, Thiess von der Recke, und seinen Erben das Haus oder Schloss Doblenen, den Hof zum Berge und den Hof zur Auze mit allen und jeden zubehörigen Landen, Leuten, Ströhmen, Seen, Holzungen, Wiesen und allen andern Nutzbarkeiten, wie die immer mehr Nahmen haben können und wie solch Schloss und Höfe mit derselben Zubehörung und ihren Marken und Scheidungen von Alters her gelegen und vor dieser Zeit von ihm und den vorigen Comthur zu Doblenen alles besten Vortheils und Profits können oder mögen besessen und genutzet worden sein, dasselbe alles geleicher gestalt vor sich und seine Erben frey und friedsamlich zu besitzen, zu gebrauchen und zu behalten zu ewigen Zeiten. [...] Wie weit und wie fern sich die Erbnehmung entweder nach Lehnguts- oder nach Erbguts-Rechten erstrecken und welche Prärogative Matthias von der Recke und seine Erben dereinst zu geniessen haben würden, sollte künftiger Satzung und Vergleichung vorbehalten bleiben. Die Vergabung an Recke sollte nicht gelten, wenn das Mittel der Verheirathung, davon in der Haupteinigung gedacht, von diesen Personen nicht vollzogen würde.