Urkunde 1269 Januar 27: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 25: Zeile 25:


<blockquote>
<blockquote>
[in Arbeit]
Simon, von Gottes Gnaden Bischof der Paderborner Kirche. Wir machen allen, die dieses Schreiben einsehen, kund, dass die Form der Übereinkunft, die zwischen uns und dem Edlen Friedrich, Graf von Rietberg (Retberg), unserem Neffen, auf der einen Seite und dem ehrwürdigen Vater, Herrn Gerhardus, Bischof der Münsteraner Kirche, auf der anderen Seite getroffen wurde, folgende ist:
 
Wir haben aus freiem Willen die Treue geschworen und öffentlich auf die heiligen Evangelien Gottes geschworen, dass wir mit unserer Arbeit und unseren Kosten dafür sorgen werden, dass derselbe Herr Gerhardus, Bischof von Münster, und seine Mithelfer und Freunde in dieser Sache von den Exkommunikationsstrafen und allen anderen Strafen, die sie angeblich auf sich gezogen haben, weil derselbe Bischof mit seinen vorgenannten Mithelfern uns gefangen nehmen und in Fesseln legen ließ, sowie von allen Beschwernissen sowohl der römischen Kurie als auch anderer ordentlicher oder delegierter Richter, die aus dem Vorgenannten entstanden sind oder entstehen könnten, befreit und ausgenommen werden. Dies gilt auch für jene, die den Abt des Klosters St. Paul in Paderborn (Parburnensis), Lutfridus, den Propst von Lippe, und seinen Bruder Heinrich, den Priester, und ihre Gefährten gefangen gehalten und ihnen einige Güter weggenommen haben. Dies soll so schnell wie möglich vor dem kommenden Fest des heiligen Michael geschehen.
 
Wenn wir dies aber nicht bewerkstelligen können, haben wir ebenso mit Treue versprochen und geschworen, dass wir am Tag nach dem besagten Fest des heiligen Michael mit drei Rittern, nämlich Hermann von Brakel (Braclo), Heinrich, dem Sohn von Amelungus von Driburg, und Volmar von Brenken, in die Stadt Soest (Susatiense) einziehen werden. Wir werden nicht von dort weichen, sondern dort, wie es im Volk heißt, mit den besagten Rittern, die sich dafür mit einem Eid verpflichtet haben, verharren, bis das Vorgenannte in die Tat umgesetzt wurde oder wir dreitausend Mark Münsteraner Münze als Strafe an den besagten Herrn Bischof von Münster oder an diejenigen, denen er die Zahlung dieses Geldes zuweist, gezahlt haben.
 
Sollten wir, was Gott verhüte, den Treueeid brechen, oder sollten die besagten drei Ritter oder einer von ihnen den geleisteten Eid in den vorgenannten Punkten brechen, so haben die folgenden für uns mit Treue versprochen und sich als Hauptschuldner jeder für die ganze Summe verpflichtet:
 
die Grafen Otto von Ravensberg, Godefridus von Ziegenhagen (Czygenhagen), Friedrich von Rietberg (Retberg) und Ludolfus von Dassel (Dasle)
 
ferner die Brüder Bernhardus und Hermannus, die Herren von Lippe
 
Ludolfus, Herr von Steinfurt (Stenvorde)
 
Heinrich, der Vogt von Berg (Monte)
 
und Conradus, Herr von Sconenberg
 
ferner sechs Kanoniker der Paderborner Kirche, nämlich: Heinrich, Propst, Theodericus, Propst von St. Petri, Otto, Kämmerer, Werner von Padberg (Patberg), Waltherus, Schatzmeister, und Hermannus, Scholaster
 
ferner zwölf ritterliche Ministeriale der Paderborner und Corveyer (Corbeyensis) Kirchen, nämlich: der Edle Bertoldus der Jüngere, Sohn von Bertoldus von Büren, Bertoldus, Wernerus und Hermannus von Brakel, Amelungus und Heinrich von Driburg, Johannes, Sohn von Ludovicus Bulemast, Florinus von Vanen, Volmar von Brenken, Conradus von Etteln (Etlen), Wernerus Crevet und Arnoldus, genannt Scrape.
 
Diese haben zusammen mit den oben Genannten ebenfalls durch einen Eid versprochen, dass das Vorgenannte in die Tat umgesetzt wird. Andernfalls werden sie in die Stadt Lippe (Lippense) einziehen und von dort nicht mehr weichen, bis das Vorgenannte vollzogen oder die vorgenannten dreitausend Mark vollständig bezahlt sind.
 
Ferner haben wir durch Treue versprochen und geschworen, dass wir innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem wir aus der Gefangenschaft befreit worden sind, diese Übereinkunft durch offene Briefe von uns und dem Paderborner Kapitel ratifizieren und aus unserem freien Willen in jedem einzelnen Artikel erneuern werden.
 
Es wurde auch hinzugefügt, dass, falls einer der vorgenannten Edlen, Kleriker oder Ritter stirbt, bevor das Vorgenannte erfüllt ist, innerhalb von fünfzehn Tagen nach seinem Tod ein ebenso geeigneter an seiner Stelle eingesetzt wird.
 
Ferner haben wir durch Treue versprochen und geschworen, dass wir keinem Menschen auf der Welt in irgendeiner Sache oder in einem Krieg irgendeine Hilfe gegen den Herrn Bischof Gerhardus von Münster leisten oder ihn in irgendeiner Weise behindern werden, Betrug und Arglist ausgeschlossen.
 
Des Weiteren werden wir niemandem gegen den Herrn Widekindus, den Erwählten der Osnabrücker Kirche, und die Edlen Grafen Engelbertus von der Mark (Marka) und Adolfus von Waldeck (Waltecge) helfen, mit Ausnahme der Edlen Otto von Ravensberg, Heinrich von Hoya und Friedrich von Rietberg, den Brüdern Bernhardus und Hermannus, den Herren von Lippe, Ludolfus, dem Herrn von Steinfurt, und Heinrich, dem Vogt von Berg. Diesen dürfen wir nur dann helfen, wenn der Krieg sie hauptsächlich betrifft.
 
Ferner haben wir versprochen und geschworen, dass wir in unserer Stadt oder Diözese Paderborn keine Anzeigen oder Vollstreckungen von Urteilen zulassen werden, die von irgendeinem Richter gegen den besagten Herrn Bischof von Münster oder seine Komplizen ausgehen und die ihre Ursache in den vorgenannten Angelegenheiten haben, soweit wir dies in gutem Glauben verhindern können.
 
In diese Übereinkunft sind zusammen mit dem Herrn Bischof Gerhardus von Münster durch eine vollständige Übereinkunft und einen Frieden auf diese Weise eingeschlossen: der ehrwürdige Herr Johannes, der Erwählte von Utrecht (Traiectensis), die Grafen von Geldern (Gelrensis) und Jülich (Juliacensis), sowie alle anderen Kleriker und Laien, die an dem Kampf bei Zülpich (Zulpike) beteiligt waren. Während dieses Krieges werden wir keinem der Vorgenannten dienen oder einen von ihnen wegen des besagten Krieges oder Kampfes belästigen.
 
Ferner haben wir mit Treue versprochen und geschworen, dass wir zum Ausgleich für die Schäden, die wir mit den Unserigen dem Herrn Bischof und der Münsteraner Kirche zu jeder Zeit zugefügt haben, und für die Freilassung des Edlen Grafen Friedrich von Rietberg, unseres vorgenannten Neffen, aus der Gefangenschaft, in der er gehalten wurde, demselben Herrn Bischof Gerhardus von Münster oder jenen, die er dazu bestimmt, eintausendfünfhundert Mark Münsteraner Münze zu den unten genannten Terminen zahlen werden:
 
Das heißt, innerhalb von sechs Wochen, nachdem wir aus den Fesseln befreit worden sind, sechshundert Mark.
 
Danach, innerhalb von zehn unmittelbar folgenden Wochen, vierhundertfünfzig Mark.
 
Schließlich, innerhalb weiterer zehn Wochen, die restlichen vierhundertfünfzig Mark vollständig.
 
Andernfalls, wenn das vorgenannte Geld ganz oder teilweise nicht auf die vorgenannte Weise bezahlt wird, werden wir zusammen mit den Edlen Grafen Godefridus von Arnsberg (Arnesberg) in die Stadt Münster (Monasteriensem) einziehen.
 
Mit ihm werden Hermannus von Neheim (Nehem) und Rogerus von Elver (Elvere) einziehen.
 
Desgleichen mit Otto von Ravensberg, mit dem Regenbodo Top und Otto von Haren einziehen werden.
 
Desgleichen mit Heinrich von Hoya, Ludolfus von Dalbern und Rudolfus von Horne.
 
Und mit Friedrich von Rietberg werden Heinrich von Walde und Rogerus von Senden (Sendene) einziehen.
 
Desgleichen mit dem Herrn Bernhardus dem Älteren von Lippe, mit dem Heinrich Wenet und Heinrich von Gummere einziehen werden.
 
Desgleichen mit dem Herrn Hermannus von Lippe, Theodericus von Schorlemmer (Scorlemere) und Godefridus von Walde.
 
Desgleichen mit dem Herrn Ludolfus von Steinfurt und mit ihm die Ritter Eggehardus von Metlen und Gerhardus Wullen einziehen werden.
 
Diese alle und jeder Einzelne sind hierzu durch einen Eid verpflichtet.
 
Ferner die Edlen Ludolfus, Graf von Dassel, Heinrich, Vogt von Berg, Heinrich von Honburg und Conradus von Sconenberg.
 
Ferner die oben genannten sechs Kanoniker der Paderborner Kirche.
 
Ferner die Brüder Heinrich, der Richter, und Bertoldus von Soest, die Brüder Heinrich (Heydenricus) und Hunoldus von Plettenberg (Plettenbrag), zusammen mit zwanzig weiteren ritterlichen Ministerialen der Paderborner und Corveyer Kirchen, nämlich:
 
Herboldus, Albertus und Conradus von Amelangeshem
 
Udo von Weten
 
Volpertus von Eysnen
 
Friedrich von Horehusen
 
Ulrich von Westhem
 
Conradus von Etteln (Etlen)
 
Gerhardus von Sünninghausen (Sunninchusen)
 
ferner der Edle Hermannus von Holthausen (Holthusen)
 
Elias von Asseln (Aslen)
 
Friedrich der Lange von Ystincthorpe
 
Johannes von Nether (Nethere)
 
Gottschalk Wenet
 
Bertoldus der Jüngere Sommerkalb
 
Meinricus Budel
 
Wilhardus von Drewer (Drevere)
 
Wilhelm von Werneth (Vernethe)
 
die Ritter Udo und Ulrich, genannt Sommerkalb.
 
Diese alle und jeder Einzelne haben ebenfalls durch einen Eid für ihre eigenen Personen versprochen, sich nichtsdestoweniger zusammen mit den Vorgenannten als Hauptschuldner für die ganze Summe zu verpflichten, dass sie in die Stadt Münster einziehen und von dort nicht mehr weichen, bis das vorgenannte Geld vollständig bezahlt ist. Keiner von ihnen wird freigelassen oder weichen, wenn er seinen anteiligen Anteil, den das Volk Antal nennt, bezahlt hat.
 
Überdies haben wir durch einen Eid versprochen und geschworen, und alle und jeder Einzelne der oben Genannten hat ebenfalls durch einen Eid versprochen, dass wir keine Absolution von dieser Verpflichtung beim Apostolischen Stuhl, beim König oder bei irgendeinem anderen erwirken oder erwirken lassen werden, noch wird einer der Vorgenannten dies tun. Und wir werden uns auch nicht einer vielleicht bereits erwirkten Absolution bedienen. Vielmehr haben wir und alle und jeder Einzelne der oben Genannten unter den vorgenannten Verpflichtungen vereinbart, dass weder der Herr Papst noch einer der Vorgenannten uns oder sie durch irgendein kanonisches oder ziviles Rechtsmittel befreien kann.
 
Ferner haben wir durch Treue versprochen, dass wir die Frau Äbtissin von Herford (Hervordensem) und ihre Kirche von jeglicher ungerechter Belästigung verschonen werden, bis die Streitigkeit, die zwischen der Paderborner und der Herforder Kirche über die Exemtion dieser Herforder Kirche schwebt, vom Apostolischen Stuhl entschieden wird, wie es zwischen diesen Kirchen vereinbart und niedergeschrieben wurde.
 
Ferner wird die Streitigkeit, die zwischen dem Herrn Bischof von Münster und seiner Kirche und seinen Leuten auf der einen Seite und uns und unserer Paderborner Kirche und dem Herrn Grafen Friedrich von Rietberg auf der anderen Seite über die Abgrenzung oder das Recht des Waldes, der Wibeler genannt wird, besteht, vor dem kommenden Fest des heiligen Jakobus durch sechs vertrauenswürdige Männer entschieden, die von beiden Seiten dafür bestimmt sind. Diese werden, nachdem sie Nachbarn und Bekannte hinzugezogen und die Wahrheit erforscht haben, diese Streitigkeit durch darüber geleistete Eide beenden.
 
Ferner werden weder wir noch unsere Kirche noch unsere Verwandten oder Freunde wegen unserer Gefangenschaft und wegen jeglicher uns und unserer Kirche daraus entstandener Beschwernisse zu keiner Zeit irgendein rechtliches Vorgehen gegen denselben Herrn Bischof Gerhardus von Münster oder seine Freunde unternehmen. Auch nach unserem Tod wird unsere Kirche kein solches Vorgehen unternehmen, noch werden es unsere Freunde oder Verwandten tun. Dies unter der Bedingung, dass, falls wir sterben sollten, bevor die Absolution des Herrn Bischofs Gerhardus von Münster und seiner Leute von den vorgenannten Strafen und Beschwernissen erwirkt ist, unsere Bürgen nur von diesem Punkt befreit sein werden. Unsere Paderborner Kirche jedoch wird niemals vor oder nach unserem Tod, wie es geschrieben steht, ein rechtliches Vorgehen wegen des Vorgenannten unternehmen.
 
Ferner haben wir die Übertragung oder Rückgabe des Dorfes, genannt Bischenowe, die vom Propst und Kapitel von Paderborn an Herrn Widekind von Schwalenberg (Sualenberg) vorgenommen wurde, als gültig angesehen und an. Und zur größeren Beständigkeit werden wir denselben Nachkommen des genannten Mannes die Güter erneut frei übertragen.
 
Hinsichtlich des Zehnten und der Güter, die dem vorgenannten W(idekindus) einst von uns als Pfand für seinen Lohn verpfändet wurden, wird das Urteil des Edlen Herrn Hermannus von Lippe (Lippia) gelten. Er hat vor uns folgendes Urteil verkündet, das von den Anwesenden gebilligt wurde: Die Erben desselben W(idekindus) werden den erwähnten Zehnten mit den vorgenannten Gütern als Pfand besitzen, so wie der erwähnte W(idekindus) sie innegehabt hatte.
 
Es wurde auch ausdrücklich vereinbart, dass, sooft einer der vorgenannten Artikel erfüllt ist, der besagte Herr Bischof Gerhardus von Münster auf Verlangen mit seinen offenen Briefen bezeugen wird, dass Genugtuung geleistet wurde.
 
Als offenkundiges Zeugnis für das Vorgenannte wird dieses Schreiben mit unseren Siegeln, denen unserer Paderborner Kirche und ihrer Prälaten oder Kanoniker, der vorgenannten Grafen, Edelleute und Ministerialen, bekräftigt. Die übrigen, die keine eigenen Siegel haben, sind mit den Siegeln ihrer anderen Mitbürgen zufrieden.
 
Geschehen zu Warendorf (Warenthorpe) im Jahre der Geburt des Herrn 1269, am 6. Kalenden des Februar (27. Januar).
</blockquote>
</blockquote>


78.624

Bearbeitungen