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== Zweck == | == Zweck == | ||
Zentrale Unterbringungseinrichtungen dienen in Nordrhein-Westfalen der Unterbringung von Flüchtlingen nach ihrem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) | Zentrale Unterbringungseinrichtungen (ZUE) dienen in Nordrhein-Westfalen der Unterbringung von Flüchtlingen nach ihrem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE). In einer ZUE sollen sie anschließend regulär maximal drei Monate verbleiben, bis sie in andere Kommunen vermittelt werden. | ||
Auf bundesdeutscher Ebene schreibt § 53 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) die zentrale Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften als Regelfall vor. Sie sind in § 9 der nordrhein-westfälischen Ausländerwesen-Zuständigkeitsverordnung (ZustAVO) für das Land NRW näher geregelt. | Auf bundesdeutscher Ebene schreibt § 53 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) die zentrale Unterbringung in solchen Gemeinschaftsunterkünften als Regelfall vor. Sie sind in § 9 der nordrhein-westfälischen Ausländerwesen-Zuständigkeitsverordnung (ZustAVO) für das Land NRW näher geregelt. | ||
== Kapazität und Angebote == | == Kapazität und Angebote == | ||