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===== Körperverletzung ===== | ===== Körperverletzung ===== | ||
Unter Körperverletzung (§ 223 StGb) versteht das Gesetz, dass man eine andere Person „körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt“. Die gefährliche Körperverletzung (§ 224) zeichnet sich zusätzlich durch Einsatz von gesundheitsschädlichen Stoffen (z. B. Gift), Waffen, Hinterlist und/oder Gemeinschaftlichkeit aus. Damit eine schwere Körperverletzung (§ 226) vorliegt, müssen dem Opfer erhebliche dauerhafte Schäden entstehen, darunter bspw. Hör-, Seh- oder Sprachverlust, Verstümmelung, Lähmung, Krankheit oder Behinderung. | |||
Seit 2017 wurde die Gesamtzahl der Körperverletzungen, auch der gefährlichen bzw. schweren, nicht mehr in der PKS veröffentlicht, lediglich die Taten im öffentlichen Raum wurden bekannt. | |||
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