In dieser Strasse bin ich mal von der Polizei mitgenommen worden, weil cih Fotos gemacht habe (für das Wiki). gefährliche Gegend! Da haben die Anwohner Angst, wenn man ihre Straße fotografiert --Admin 17:56, 19. Dez. 2008 (UTC)
Ehrlich gesagt passe ich auch höllisch auf. Es gibt Gegenden, da würde ich nur zu zweit oder gar dritt knipsen, und welche, da rechne ich mit genauso was wie Du es erlebt hast. Man wird schon öfter schief angeschaut. Ich war heute im Norden und habe in einer Einfamilienhaus-Siedlung, wo ich zufällig vorbeikam, das Fotografieren wegen komischer Blicke abgebrochen... --Benutzer:Bonni
Bei dieser Gelegenheit habe ich verschiedene Gesetze durchgeblättert, um auf Nummer sicher zu gehen:
§ 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Und hier noch zwei Urteile zu dem Thema
VG Karlsruhe: Gebäudedatenbank
Eine Gebäudedatenbank, bei der die Außenansichten der Wohngebäude von Straßenzügen in größeren Städten fotografisch erfasst und auf einer CD-ROM zusammengestellt werden, verletzt weder das Eigentumsrecht des Anliegers, noch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung; auch datenschutzrechtliche Vorschriften werden nicht verletzt.
- Beschluss vom 01.12.1999, Az. 2 K 2911/99
Landgerichts Waldshut-Tiengen - Fotografieren eines Hauses
- Beim Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus wird weder dessen Sachsubstanz in irgendeiner Weise verletzt noch wird der Eigentümer hierdurch in der Nutzung der Sache und seinem Recht, mit dieser nach seinem Belieben zu verfahren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht irgendwie beeinträchtigt (im Anschluss an BGH Urteil vom 09.03.1989 - I ZR 54/87 -, NJW 1989, 2251, 2252).
- Die fotografische Erfassung der Außenansicht eines Gebäudes vom öffentlichen Straßenraum aus sowie die Veröffentlichung einer solchen Abbildung im Rahmen einer Gebäude-Bilddatenbank sind keine nach §§ 823 Abs. 1, 903 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB abwehrfähige Eingriffe in das Eigentumsrecht.
- Urteil vom 28.10.1999