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Wir, Everhardus, Graf von der Mark (Marka), machen allen kund und bezeugen hiermit öffentlich, dass wir mit dem ehrwürdigen Vater und unserem Herrn Sifridus, dem Erzbischof der heiligen Kölner (Coloniensi) Kirche, in Bezug auf alle ihm und seiner Kölner Kirche zugefügten Unbilligkeiten und den deshalb gegen uns gehegten Groll rein und einfach zu einem Zustand vollkommenen Friedens und voller Versöhnung gekommen sind. Dies bedeutet, dass wir die Hälfte der Summe, die Propst Wickeboldus aufgrund seiner Gefangenschaft Hermannus von Loin gezahlt hat oder zahlen wird, am kommenden Fest der Geburt der seligen Jungfrau Maria (8. September) zahlen werden. Die genaue Summe wird der Propst ohne Falsch und Betrug nachweisen, indem er darauf einen Eid auf die heiligen Evangelien leistet. | |||
Als Wiedergutmachung für unseren Herrn Erzbischof werden wir außerdem die Planken und Befestigungen unserer beiden Städte Loin und Kamen (Kamene) abnehmen und abnehmen lassen. Dies wird innerhalb von drei Wochen nach dem kommenden Fest der Geburt des heiligen Johannes des Täufers (24. Juni) geschehen. Die Gräben der vorgenannten Städte werden wir nach dem Willen unseres Herrn Erzbischofs bis zum nachfolgenden Fest der Geburt der seligen Jungfrau Maria zuschütten lassen. Die Planken der anderen besagten Stadt, die Wachtürme und Tore, die der Marschall des besagten Herrn Erzbischofs auswählt, werden wir nach der Demontage sofort vollständig diesem Marschall außerhalb der Gräben übergeben. | |||
Mit der Demontage der vorgenannten Befestigungen werden wir innerhalb der Oktav des heiligen Johannes (1. Juli) beginnen. | |||
Die Mauern und Befestigungen der Stadt Lüdenscheid (Ludenscheit) werden bis zum morgigen Martinstag im Winter (11. November) unversehrt bleiben. Danach werden wir sie abtragen und die Gräben zuschütten lassen, es sei denn, sie bleiben durch die Gnade und den Willen unseres Herrn Erzbischofs länger erhalten. | |||
Wir werden es dem vorgenannten Herrn Erzbischof gestatten, seine Leute in der Vogtei Assinde (Assindensis) und seine anderen Leute, die in der Stadt Unna (Unnay) und anderswo in unserem Land wohnen, frei zu nutzen, so wie Herren ihre Leute zu nutzen pflegen. Dasselbe wird unser Herr Erzbischof umgekehrt mit unseren Leuten in seinem Land außerhalb der alten Städte tun, wobei keine Streitigkeit über diejenigen entstehen soll, die von alters her in den alten Städten gewohnt haben. Und keiner von uns wird die eigenen Leute des anderen in seinen Befestigungen ohne dessen Zustimmung aufnehmen. | |||
Bezüglich des Zehnten des Hofes von Ůding werden wir uns gegenseitig nach Kenntnis und Recht einigen. | |||
Durch all die vorgenannten Punkte, die zwischen dem ehrwürdigen Herrn, dem Kölner Erzbischof, seinem Land, seinen Leuten und Helfern auf der einen Seite und uns, unserem Land, unseren Leuten und Helfern auf der anderen Seite geschehen sind, ist alles ohne Falsch und Betrug in jeder Hinsicht beigelegt und ruht. | |||
Zum Zeugnis, Glauben und zur Stärke dessen haben wir dieses Schreiben mit unserem Siegel bekräftigen lassen. | |||
Geschehen und gegeben in Röhlinghausen (Rulinchusen) im Jahre des Herrn 1278, am Mittwoch nach der Oktav von Pfingsten, nämlich am Tag der Heiligen Veit und Modestus (15. Juni). | |||
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