Urkunde 1278 Februar 18: Unterschied zwischen den Versionen

 
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[in Arbeit]
Im Namen des Herrn, amen. Ludewicus, der junge Graf von Arnsberg, an alle, die dieses Schreiben für immer vernehmen werden.
 
Durch den Inhalt dieses Schreibens bezeugen wir öffentlich und machen allen, sowohl Nachgeborenen als auch Zeitgenossen, kund, dass wir mit der Zustimmung und dem guten Willen unseres Herrn und Vaters, unserer Ehefrau, der Herrin Petronilla, unserer Kinder und Erben, sowie unseres Bruders Johannes, der bei diesem Vertrag anwesend war, und überdies mit dem Rat unserer Getreuen und Ministerialen unsere Vogtei in Soest (Susato) mit dem Bann und der Gerichtsbarkeit und mit der jährlichen Pacht von zwölf Mark, die zu dieser Vogtei gehören – welche von den drei Höfen unseres Herrn, des Kölner (Coloniensis) Erzbischofs, nämlich Oystinhusen, Hatdorpe und Borgeln (Borgelen), zu den dafür festgesetzten Zeiten jährlich gezahlt werden – mit all ihrem Zubehör der vorgenannten Stadt Soest und den dortigen Bürgern rechtmäßig und ordnungsgemäß als freies Lehen verkauft und zugestanden haben, um es auf ewig als freies Lehen zu besitzen.
 
Zwölf dortige Bürger, nämlich:
 
Albertus von Palsode, der Jüngere
 
Henricus, genannt Gulden
 
Meinricus von Thedinghausen
 
Wernerus Rufus
 
Johannes, sein Bruder
 
Andreas von Kefflik
 
Hermannus von Bodicken
 
Syfridus Cabolt
 
Gotmarus von Medebeke
 
Thitmarus von Döme
 
Henricus von Lünen (lunen)
 
Helmico Scotthen
 
haben im Namen der vorgenannten Stadt und der dortigen Bürger die besagte Vogtei mit ihren Zugehörigkeiten aus unserer Hand als freies Lehen empfangen. Wann immer einer von ihnen stirbt, werden wir, unsere Erben und Nachfolger, innerhalb eines Monats, nachdem wir darum gebeten wurden, die Vogtei ohne jeglichen Widerspruch und ohne irgendeine Geldzahlung der vorgenannten Bürger den Händen anderer dortiger Bürger, die der Rat derselben Stadt uns zu diesem Zweck präsentiert, auf ähnliche Weise als freies Lehen übertragen. Diese werden sie im Namen der vorgenannten Stadt und ihrer Bürger aus unserer Hand oder der unserer Erben oder Nachfolger entgegennehmen, wie oben dargelegt. Dies geschieht in der Weise, dass die Zahl der von uns mit der vorgenannten Vogtei belehnten Soester Bürger immer bei zwölf Personen bleibt.
 
Sollten wir, unsere Erben oder Nachfolger, von den Soester Konsuln darum gebeten werden, werden wir unser Recht der Belehnung, mit dem wir von der vorgenannten Vogtei belehnen, oder das Eigentum an diesem Lehen ohne jeglichen Widerspruch oder Schwierigkeit in die Hand dessen abtreten, dem sie die Abtretung befehlen. Wir werden eine solche Abtretung keinem anderen Menschen ohne ihre Zustimmung und vollen Willen vornehmen.
 
Des Weiteren werden wir unsere Gerichte, die Freidinge (vrygedinck) genannt werden und denen wir vorzustehen pflegen, außerhalb der Mauern der Stadt Soest nicht abhalten. Auch wird niemand in unserem Namen Gericht abhalten, weder an Orten, die der oft genannten Stadt Soest näher liegen, noch an anderen Orten, außer denjenigen, an denen dies von alters her üblich ist. Auch wird keiner der vorgenannten Soester Bürger in denselben Gerichten oder irgendeinem von ihnen außerhalb der Soester Mauern vor uns oder unserem Freigrafen vorgeladen oder vor Gericht gezogen, noch in diesen Gerichten in irgendeiner Weise beschwert werden.
 
Zur Einhaltung all dessen verpflichten sich unser Vater und Herr, Herr Godefridus, der ältere Graf von Arnsberg, unser Bruder Johannes und wir selbst zusammen mit ihnen. Wir versprechen auf unser Wort für uns, unsere Erben und Nachfolger, dass wir alle und jeden der vorgenannten Artikel den oft genannten Soester Bürgern unverbrüchlich einhalten und gegen keinen der vorgenannten Artikel in irgendeiner Weise verstoßen werden.
 
Damit dies alles gültig und unumstößlich bleibt und niemand versucht, dieses zu brechen, haben wir den erwähnten Soester Bürgern dieses Schreiben übergeben, bekräftigt durch die Siegel des Herrn Godefridus, unseres Vaters und Herrn, des älteren Grafen von Arnsberg, sowie unser eigenes und das unserer vorgenannten Ehefrau. Des Weiteren haben wir erwirkt, dass die Siegel unserer edlen Verwandten, nämlich des Herrn Grafen Everhardus von der Mark und des Edlen Herrn Johannes von Bilstein (Bylstein), an diesem Schreiben angebracht wurden, zur größeren Evidenz des Vorgenannten.
 
Zeugen dieser Sache sind:
 
Conradus von Husten (hustene)
 
Antonius Wrede
 
Lambertus von Morsche
 
Florinus von Sassendorf (Sassendorp) (Ritter)
 
Ferner:
 
Wilhelmus von Ardey (Ardeye), Edler
 
Henricus, unser Notar
 
Hermannus von Moldesbergh , unser Truchsess
 
Rutgherus von Hüsten (Hustene)
 
Gerwinus von Remlinghausen (Remlinchusen)
 
Sifridus von Anetuelde
 
Everhardus von Zetuelde
 
Wilhelmus Camerarius
 
und sehr viele andere unserer Ministerialen und Getreuen.
 
Ferner:
 
Hermannus von Benekinchusen, zu jener Zeit Soester Richter
 
Godeschalcus von Westhusen und Arnoldus von Lünen (lunen), zu jener Zeit Bürgermeister
 
und der gesamte Rat der vorgenannten Stadt und sehr viele andere Bürger der oft genannten Stadt.
 
Gegeben und geschehen im Rathaus in Soest (Susato), am 12. Kalenden des März (18. Februar), im Jahre des Herrn 1278.
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