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Wir, Heinrich, Bischof von Lüttich, Gerhard, Bischof von Münster, Otto, Graf von Geldern, Wilhelm, Graf von Jülich, die wir auf die Bitte unseres Herrn, des Erzbischofs Engelbert von Köln auf der einen Seite und der Bürger von Köln auf der anderen Seite, die Streitigkeiten, die seit der Gefangenschaft unseres vorgenannten Herrn und aus allerlei Angelegenheiten bis zum heutigen Tag zwischen ihnen entstanden sind, beizulegen, beauftragt wurden, beschließen mit gemeinsamem Rat wie folgt: | |||
Unser Herr, der vorgenannte Erzbischof von Köln, soll den letzten Frieden, der zwischen ihm und der Stadt Köln geschlossen, beschrieben und von beiden Seiten besiegelt wurde, ohne Arglist erfüllen und halten. | |||
Ferner sollen die Bürger von Köln sowohl zu Wasser als auch zu Lande von des Bischofs wegen zollfrei sein und ungehindert in all seinen Ländern fahren. | |||
Ferner sollen Wilhelm von Hundsgassen und Hermann der Fischer und ihre Gefährten nach Nimwegen (Numegin) oder darunter ziehen, und sie sollen niemals mehr oberhalb von Nimwegen kommen. Sollten sie jedoch darüber kommen, so soll unser Herr von Köln sie weder beherbergen noch schützen, noch soll er sich ihrer annehmen, was auch immer ihnen geschieht. | |||
Ferner soll unser vorgenannter Herr der Bischof die Kinder von Herrn Peter vom Crane und ihre Verwandten dazu bringen, den Frieden zu halten. Und wollen sie dies nicht tun, so soll er der Stadt Köln gegen sie helfen und sie an Leib und Gut angreifen, bis sie den Frieden bezüglich seines Todes ohne Arglist in gutem Glauben halten. | |||
Ferner soll den Bürgern von Köln all das wiedergegeben werden, was von den Freunden unseres Herrn genommen wurde, seit er gefangen genommen wurde, sofern man es findet. Was jedoch verloren ist, das soll man ihnen im Austausch anrechnen und angemessen vergüten. | |||
Ferner soll unser Herr diejenigen Bürger, die wegen seiner Gefangenschaft in den Bann gekommen sind, und die Priester, die in Köln gesungen haben und die sich dessen schuldig bekennen, aus dem Bann lösen und absolvieren, so weit es an ihm liegt und er die Macht dazu hat. Und die er nicht absolvieren kann, die soll er in gutem Glauben mit Briefen und Bitten bei Bischof Albrecht oder, wenn dieser nicht die Macht dazu hat, beim Papst voranbringen, damit er sie aus dem Bann löst und absolviert. Und wir sollen ihm dabei helfen. | |||
Ferner sind die Bürger von Köln und all ihre Helfer, sowohl Priester als auch Laien, und namentlich die Kleriker von Köln ohne Arglist in diesem Frieden inbegriffen. | |||
Ferner, die Herren von Falkenburg, Herr Heinz der Schultheiß von Andernach, Herr Winrich der Truchsess von Hönstetten (Hoinstaden), Herr Arnold von Binsfeld (Bienzeuelt) und alle anderen, die mit unserem Herrn gefangen genommen wurden, die soll die Stadt aus ihrer Gefangenschaft entlassen und freigeben, und sie soll unserem Herrn und allen Gefangenen alles wiedergeben, was ihnen genommen wurde, als sie gefangen genommen wurden, wo immer man es findet. Andernfalls soll man es ihnen im Austausch angemessen vergüten. Und wer einen Verlust einfordert, der soll ihn uns, dem vorgenannten Grafen von Jülich, und auch Herrn Goswin, dem Herrn von Born, darlegen und beweisen. Und was wir beide darüber nach Wahrheit und angemessenen Dingen sagen, damit soll es beiden Seiten genügen. Und über unser Urteil hinaus soll niemand vom anderen etwas fordern, weder mit Pfändungen noch auf irgendeine andere Weise. | |||
Ferner sollen die vorgenannten Gefangenen auf die Stadt Köln und auf alle ihre Helfer verzichten und Verzichtserklärungen abgeben, für sich, für all ihre Verwandten und für all ihre Freunde. | |||
Ferner, sollte es geschehen, dass irgendein Streit zwischen unserem vorgenannten Herrn und der Stadt Köln aus diesem Frieden entsteht, so haben wir vier die Macht von unserem Herrn von Köln auf der einen Seite und der Stadt Köln auf der anderen Seite erhalten, dies zu klären und beizulegen. Sollte es jedoch geschehen, dass wir vier nicht alle gemeinsam dazu kommen können, so dürfen einer von uns, ein Bischof und ein Graf, mit den Boten der beiden anderen, die deren offene Briefe mitbringen, dasselbe tun, als wären wir alle vier zusammen dabei. Und dieses Urteil sollen wir innerhalb von vierzehn Tagen beenden, nachdem es uns dargelegt wird. Und in dieser Zeit soll keine Seite der anderen irgendeinen Schaden zufügen. | |||
Ferner soll unser vorgenannter Herr von Köln keinen Streit in der Stadt Köln zwischen der Gemeinde und den anderen Bürgern suchen oder anstiften, weder er noch jemand von seinen Leuten. | |||
Ferner, bezüglich der Schulden, die die Bürger von unserem Herrn von Köln fordern, und auch bezüglich dessen, dass die Bürger sagen, dass einige Bürger in Frankreich wegen unseres Herrn von Köln gefangen und verpfändet sind, und auch bezüglich des Zolls, den unser Herr von den Bürgern von Köln genommen hat: dazu sagen wir, dass wir dies den Grafen von Jülich und den Propst von Aachen (Aghe) und den Herrn von Born entscheiden lassen. Sie drei, oder der Graf mit einem von ihnen, sollen die Wahrheit darüber anhören und beurteilen zwischen heute und acht Tagen nach dem dreißigsten Tag. Und wo immer sie sagen, dass die Schuld angemessen ist, da soll unser Herr von Köln sie zu solchen Zeiten bezahlen, wie sie es festlegen. Und damit soll es beiden Seiten genügen. Und den Zoll soll unser Herr zurückgeben, so wie die Richter sagen werden. | |||
Ferner soll unser Herr seinen Neffen Theoderich von Heinsberg so behandeln, dass dieser von der Stadt Recht nimmt und gibt, freiwillig vor ihm in Köln. Und will er dies nicht tun, so soll unser Herr von Köln der Stadt Köln ein Rechtsprecher über denselben Theoderich von Heinsberg sein. | |||
Ferner soll unser Herr der Stadt Köln und den Bürgern Verzicht leisten und sie und alle ihre Helfer, sowohl Priester als auch Laien, und namentlich die Kleriker von Köln, von seiner Gefangenschaft freisprechen und schwören, wie es Bischofsrecht ist und unter den Bann des Papstes, diesen Frieden ohne Arglist zu halten. Und ferner soll unser Herr von Köln den Papst mit seinen Briefen und mit seiner Bitte in gutem Glauben ersuchen, dass er diesen vorliegenden Frieden bestätigt und bekräftigt. | |||
Sollte es jedoch geschehen, was Gott nicht wolle, dass unser Herr von Köln diesen Frieden bricht und nicht einhält, so haben wir vier auf seine Bitte und seinen guten Willen und auf seinen Befehl der Stadt Köln versprochen und zugesichert, ihr gegen ihn zu helfen, so lange, bis er diesen Frieden hält und den Bruch wieder gutgemacht hat. | |||
Dasselbe sollen unser Herr von Köln, der Bischof von Utrecht, der Bischof von Osnabrück, der Bischof von Minden, der Herzog von Limburg, der Graf von Kleve, und Herr Lucas sein Bruder, der Graf von Luxemburg, der Graf von der Mark, der Graf von Sayn, der Graf von Nassau, der Graf von Kessel, der Graf von Neuenahr, Adolfus, Graf von Berg, der Graf von Mörs, Herr Walram von Jülich, Herr Walram von Monschau (Munioie), der Herr von Falkenburg, Diederich von Heinsberg, die Herren von Born, die Edelleute unseres Herrn von Köln sind; ferner der Marschall von Alfter, der Schenk von Ahr, der Burggraf von Wolkenburg, der Burggraf von Rheinbach (Rinecken), der Vogt von Köln, der Kämmerer von Köln, die Brüder von Reimbach, Herr Gerhard von Landskron und seine Brüder, Herr Reinhard von Wisse, Herr Adam von Vetsch (Vrechgene), Herr Daniel von Bachem, Herr Winrich von Fischenich und sein Bruder, Herr Tilman von Gelsdorf und sein Bruder, der Burggraf von Hönstetten, Herr Reinhard von Bruch, Herr Wilhelm von Edinghoven, Herr Winrich der Truchsess von Hönstetten (Hoinslede), Herr Reinhard und Herr Brain von Hönstetten (Hoinstede), Herr Rabod von Udenkirchen, der Vogt von Nierstein, Herr Gottfried von Wathindunc, Herr Wilhelm von Reide, der Herr von Alpen (Alpheim), Herr Arnold der Marschall von Westfalen, Herr Diederich von Volmarstein, Herr Heinrich von Plettenberg, Ruprecht der Truchsess von Röcklinghausen (Richkelinkusen), Herr Adam von Haren und seine Brüder, die Getreuen unseres Herrn und des Stifts von Köln sind; sie sollen sichern und schwören, falls unser vorgenannter Herr diesen Frieden bricht und nicht einhält, dass sie der Stadt Köln gegen unseren vorgenannten Herrn helfen sollen, so lange, bis er den Bruch gutmacht und diesen Frieden hält, so wie es von uns hier vorn beschrieben ist. | |||
Ferner soll unser vorgenannter Herr seine Städte und die des Stifts, nämlich Andernach, Bonn, Neuss, Berke, Zons (Sante), Rees, Soest und Röcklinghausen, so dazu verpflichten, dass sie dasselbe versprechen zu tun und zu besiegeln. | |||
Zur Urkunde und Beständigkeit all dieser Dinge haben die Prioren von Köln auf Bitten und Befehl unseres vorgenannten Herrn von Köln das Siegel von St. Peter mit ihren eigenen und mit den unseren und mit all den vorgenannten Siegeln an diesen Brief gehängt und dazu in gutem Glauben gelobt: wenn es geschähe, dass unser Herr diesen Frieden breche, dass sie dann der Stadt eine Urkunde darüber ausstellen sollen, wo immer sie es für nötig hält und es verlangt. Und auch, dass sie unserem Herrn von Köln weder helfen noch raten sollen gegen die Stadt und die Bürger von Köln, bis der Friede von ihm gehalten und der Bruch gutgemacht wird. | |||
Und wir, die vorgenannten Prioren von Köln, Edelleute, Dienstleute, Amtleute und Burgmannen des Stifts von Köln und die Städte, die hier vorn genannt sind, bekunden hiermit öffentlich, dass alle diese vorgenannten Worte wahr sind und dass wir so gehandelt und gelobt haben, wie es hier vorn geschrieben steht. Und zur Urkunde und zur ewigen Beständigkeit haben wir unsere Siegel mit den Siegeln unseres vorgenannten Herrn von Köln und der vorgenannten Siegelträger und des Kapitels von Köln an diesen Brief gehängt. Und wir, deren Siegel hier nicht anwesend sind, lassen uns dasselbe mit den anderen Siegeln, die an diesem Brief hängen, genügen und bekunden es. | |||
Und ich, Engelbert, von Gottes Gnaden der vorgenannte Erzbischof zu Köln, bekunde öffentlich in diesem vorliegenden Brief, dass alle diese vorgenannten Dinge wahr sind und dass wir aus unserem guten Willen so gelobt und gewählt und geschworen haben, wie es hier vorn geschrieben steht, und dass wir Verzicht geleistet haben und Verzicht leisten auf unsere Bürger von Köln, einzeln und insgesamt, und auf alle ihre Helfer, sowohl Priester als auch Laien, und namentlich auf die Kleriker von Köln. | |||
Und zur Urkunde und zur ewigen Beständigkeit all dieser vorgenannten Dinge haben wir unser Siegel mit dem von St. Peter und den Siegeln der anderen vorgenannten an diesen vorliegenden Brief hängen lassen. | |||
Dies ist geschehen und geschrieben nach der Geburt Gottes, im Jahre 1263, am Sonntag nach dem Tag der heiligen Lucia. | |||
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== Literatur == | == Literatur == | ||
* Lacomblet, Theodor Joseph: Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins oder des Erzstifts Cöln, der Fürstenthümer Jülich und Berg, Geldern, Meurs, Cleve und Mark, und der Reichsstifte Elten, Essen und Werden. 2, Von dem Jahr 1201 bis 1300 einschließlich. Elberfeld 1846 | |||
* Westfälisches Urkundenbuch. Band 7. Die Urkunden des kölnischen Westfalens vom J. 1200-1300. Münster 1901 | * Westfälisches Urkundenbuch. Band 7. Die Urkunden des kölnischen Westfalens vom J. 1200-1300. Münster 1901 | ||