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Urkunde 1226 Februar 19: Unterschied zwischen den Versionen

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[Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit]. H(enricus), von Gottes Gnaden König der Römer und stets Augustus, seinem geliebten Fürsten, dem Abt von Werden (Werdinensi), sowie dem Konvent desselben Ortes, seine Gnade und alles Gute.
[Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit]. H(enricus), von Gottes Gnaden König der Römer und stets Augustus, seinem geliebten Fürsten, dem Abt von Werden (Werdinensi), sowie dem Konvent desselben Ortes, seine Gnade und alles Gute.


Gerechten Wünschen der Bittsteller geziemt es der königlichen Majestät, leicht zuzustimmen und die Gelübde, die vom Pfad der Vernunft nicht abweichen, wirksam zu erfüllen. Deshalb soll die gegenwärtige Zeit und die Nachwelt wissen, dass wir, geneigt von gerechten Bitten, die Vogteien über fünf Höfe, nämlich Lüdinghausen (Ludinchuson), Eichholz (Eycholte), Nordkirchen (Nortkirken), Seelscheid (Seleheym) und Werne, die der gottlose '''Friedrich, einst Graf von Isenberg''', von eurer Kirche als Lehen innehatte, ihm vor uns durch Urteil aberkannt und auf eure Kirche nach eurer Behauptung rechtmäßig übergegangen sind, wie ihr die genannten Vogteien selbst rechtmäßig besitzt, euch mit königlicher Autorität zu bestätigen beschlossen haben und sie mit dem Schutz dieses Schreibens bekräftigen. Wir untersagen nichtsdestoweniger strengstens, dass jemand von den Gegenwärtigen oder Zukünftigen, Äbten oder Prälaten eurer Kirche, es wagt, die genannten Vogteien von eurer Kirche zu entfremden.
Gerechten Wünschen der Bittsteller geziemt es der königlichen Majestät, leicht zuzustimmen und die Gelübde, die vom Pfad der Vernunft nicht abweichen, wirksam zu erfüllen. Deshalb soll die gegenwärtige Zeit und die Nachwelt wissen, dass wir, geneigt von gerechten Bitten, die Vogteien über fünf Höfe, nämlich Lüdinghausen (Ludinchuson), Eichholz (Eycholte), Nordkirchen (Nortkirken), Selm (Seleheym) und Werne, die der gottlose '''Friedrich, einst Graf von Isenberg''', von eurer Kirche als Lehen innehatte, ihm vor uns durch Urteil aberkannt und auf eure Kirche nach eurer Behauptung rechtmäßig übergegangen sind, wie ihr die genannten Vogteien selbst rechtmäßig besitzt, euch mit königlicher Autorität zu bestätigen beschlossen haben und sie mit dem Schutz dieses Schreibens bekräftigen. Wir untersagen nichtsdestoweniger strengstens, dass jemand von den Gegenwärtigen oder Zukünftigen, Äbten oder Prälaten eurer Kirche, es wagt, die genannten Vogteien von eurer Kirche zu entfremden.


Es soll also keinem Menschen erlaubt sein, diese Seite unserer Bestätigung zu verletzen oder ihr durch vermessenes Wagestück entgegenzuwirken. Sollte aber jemand dies versuchen, so wisse er, dass er unsere königliche Majestät schwer beleidigt hat.
Es soll also keinem Menschen erlaubt sein, diese Seite unserer Bestätigung zu verletzen oder ihr durch vermessenes Wagestück entgegenzuwirken. Sollte aber jemand dies versuchen, so wisse er, dass er unsere königliche Majestät schwer beleidigt hat.

Aktuelle Version vom 23. Juli 2025, 08:59 Uhr

König Heinrich VII. bestätigt am 19. Februar 1226 der Abtei Werden den Besitz der Vogteien über die Höfe Lüdinghausen, Eichholz, Nordkirchen, Selm und Werne. Diese Vogteien hatte früher der Graf Friedrich von Isenburg zu Lehen gehabt.

Wortlaut

Die Urkunde ist in lateinischer Sprache verfasst. Ihr Wortlaut wird nach dem WUB Band 7 (S. 114-115) zitiert: [1]

[In nomine sancte et individue Trinitatis]. H(enricus) Dei gratia Romanorum rex et semper augustus dilecto principi suo . . abbati Werdinensi necnon conventui loci eiusdem gratiam suam et omne bonum. Justis petentium desideriis decet regiam maiestatem prebere facilem assensum et vota que a rationis tramite non discordant efficaciter adimplere. Quapropter noverit presentium etas et futurorum posteritas, quod nos iustis precibus inclinati advocacias quinque curtium videlicet Ludinchuson, Eycholte, Nortkirken, Seleheym et Wernen, quas de ecclesia vestra impius Fredericus quondam comes de Isenbergh tenebat in feodo, ei coram nobis per sententiam abiudicatas et ad ecclesiam vestram secundum assertionem vestram rationabiliter devolutas, sicut dictas advocatias ipsas rationabiliter possidetis, vobis regia auctoritate duximus confirmandum et presentis scripti patrocinio communimus nichilominus firmiter inhibentes, ne quis presentium vel futurorum ecclesie vestre abbatum vel prelatorum dictas advocacias presumat a vestra ecclesia alienare. Nulli ergo hominum liceat hanc paginam nostre confirmationis infringere vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attemptaverit, regiam maiestatem nostram noverit graviter incurrisse. Datum anno Dominice incamationis millesimo.CC°.XXVI apud Frankenfurt, XI Kalendas Marcii, indictione XIIII.

Übersetzung

Die deutsche Übersetzung des Taxtes lautet:

[Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit]. H(enricus), von Gottes Gnaden König der Römer und stets Augustus, seinem geliebten Fürsten, dem Abt von Werden (Werdinensi), sowie dem Konvent desselben Ortes, seine Gnade und alles Gute.

Gerechten Wünschen der Bittsteller geziemt es der königlichen Majestät, leicht zuzustimmen und die Gelübde, die vom Pfad der Vernunft nicht abweichen, wirksam zu erfüllen. Deshalb soll die gegenwärtige Zeit und die Nachwelt wissen, dass wir, geneigt von gerechten Bitten, die Vogteien über fünf Höfe, nämlich Lüdinghausen (Ludinchuson), Eichholz (Eycholte), Nordkirchen (Nortkirken), Selm (Seleheym) und Werne, die der gottlose Friedrich, einst Graf von Isenberg, von eurer Kirche als Lehen innehatte, ihm vor uns durch Urteil aberkannt und auf eure Kirche nach eurer Behauptung rechtmäßig übergegangen sind, wie ihr die genannten Vogteien selbst rechtmäßig besitzt, euch mit königlicher Autorität zu bestätigen beschlossen haben und sie mit dem Schutz dieses Schreibens bekräftigen. Wir untersagen nichtsdestoweniger strengstens, dass jemand von den Gegenwärtigen oder Zukünftigen, Äbten oder Prälaten eurer Kirche, es wagt, die genannten Vogteien von eurer Kirche zu entfremden.

Es soll also keinem Menschen erlaubt sein, diese Seite unserer Bestätigung zu verletzen oder ihr durch vermessenes Wagestück entgegenzuwirken. Sollte aber jemand dies versuchen, so wisse er, dass er unsere königliche Majestät schwer beleidigt hat.

Gegeben im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1226 in Frankfurt, am 19. Februar (XI Kalendas Marcii), in der 14. Indiktion.

Literatur

  • Westfälisches Urkundenbuch. Band 7. Die Urkunden des kölnischen Westfalens vom J. 1200-1300. Münster 1901

Anmerkungen

  1. Westfälisches Urkundenbuch. Band 7. Die Urkunden des kölnischen Westfalens vom J. 1200-1300. Münster 1901

Siehe auch