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Urkunde 1550 April 6: Unterschied zwischen den Versionen

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9) soll der Vater behalten, die zwei Betten, zu denen ihm Kissen und Laken gestellt werden, ferner die Kriegsrüstung mit Harnisch, Sattel und Zäumen und den Karten auf der Pforten, dies alles auch zu verschenken;
9) soll der Vater behalten, die zwei Betten, zu denen ihm Kissen und Laken gestellt werden, ferner die Kriegsrüstung mit Harnisch, Sattel und Zäumen und den Karten auf der Pforten, dies alles auch zu verschenken;


[...]
10) ist dem Bater das Recht vorbehalten, zum Besten des Gutes mitzuwirken und das Gesinde anzuweisen;
 
11) sollten zu Lebzeiten des Vaters  der Sohn Tonnnies oder dessen Ehefrau versterben, so soll der überlebende Teil nicht gegen den Willen des Vaters das genannte Gut besetzen,  und es soll auch nicht eine Fußbreite von diesem Gut zu Lebzeiten des Vaters verkauft oder verpfändet werden; sollte der Vater aber in diese Notlage geraten, so will man ihm zur Seite stehen und die Sache mit gegenseitigem Einverständnis  verfolgen. Über das, was wieder zurückkommt, will man sich gütlich einigen oder durch Freunde von beiden Seiten als Schiedsleute sich einigen lassen;
 
12) sollen Tonnies van Berninghusen und seine Ehefrau die Schuld, die ihren Vater und das vorbeschriebene Gut betrifft, und die vor Ausstellung dieses Briefes gemacht wurde. bezahlen dabei wird der Vater nach Kräften helfen;
 
13) wenn zu dem Vater ein guter Bekannter zu Besuch käme und dort zu einer Mahlzeit und zur Herberge bliebe, so soll es gestattet werden;
 
14) wenn man auf dem Hof Schuhe macht, dann soll der Vater mit versorgt werden;
 
15) wenn der Vater zum Sterben kommt, so sollen die Eheleute dem Vater 20 Goldgulden geben und diese nach seiner Anweisung verschenken. Können sie diese 20 Gulden zu diesem Zeitpunkt nach der Vaters Willen nicht ausgeben, so sollen sie ein Jahr später den genannten Breyekotten solnage in Pfandschaft geben, bis die Summe bezahlt ist;
 
16) soll dem Vater vorbehalten sein, dass Kotten und Land, auch die Schweine- und Pferdehaltung ein Jahr nach seinem Tode an niemanden verpachtet werden als an eine Persona seines Beliebens. Dann sollen die 12 Stücke Land an den Hof zu Braam fallen.


Es siegeln Tonnies von Berninghusen und Johan von Bonslo.
Es siegeln Tonnies von Berninghusen und Johan von Bonslo.
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== Überlieferung ==
== Überlieferung ==
Die Urkunde ist als Ausfertigung auf Pergament überliefert. Von den zwei ursprünglich anhängenden Soiegeln ist das erste abgefallen, das zweite von J.v.Brusel
Die Urkunde ist als Ausfertigung auf Pergament überliefert. Von den zwei ursprünglich anhängenden Siegeln ist das erste abgefallen, das zweite von J.v.Brusel


== Standort ==
== Standort ==

Aktuelle Version vom 21. Juli 2022, 12:20 Uhr

In einer Urkunde vom 6. April 1550 wird zwischen Tonnies von Berninghusen und seiner Ehefrau Elisabedt einerseits und ihrem Schwiegervater resp. Vater France Hermann von dem Braeme andererseits eine Regelung hinsichtlich der Hofesnachfolge auf dem Hof zu Braam getroffen.

Regest

Tonnies von Berninghusen und seine Ehefrau Elisabedt sichern, nachdem ihnen ihr Schwiegervater bzw. Vater France Herman von dem Braeme die Urkunden über den Hof zu Braam (Braeme) übergab, ihm auf Lebenszeit folgende Rechte zu:

1) Essen und trinken so gut, wie es ihr Vater vorher hatte; bei Streit sollen Schiedsfreunde bindend entscheiden;

2) wollen sie ihm die Türen auf einer Seite öffnen (over eine sidt schuven);

3) wollen sie ihm ein Pferd auf eigene Kosten halten;

4) auch zwei Mutterpferde halten, die nach dem Willen des Vaters auch mitarbeiten sollen;

5) jährlich 2 Schweine, die mit den anderen Schweinen des Hofes zur Eichelmast gehen und gefüttert werden;

6) soll der Vater lebenslang den Buerkoben behalten und dazu 12 Stücke Land, von den sieben vor dem Merssche, und die anderen fünf oberhalb der Eickwordt liegen und von ihnen gedüngt und für die Saat bereitet werden soll;

7) erlauben sie dem Vater, lebenslang in der Asen zu fischen, doch darf er keine Fische verkaufen, höchstens verschenken;

8) soll dem Vater vorbehalten sein, von diesem genannten Gut etwas zu verpfänden;

9) soll der Vater behalten, die zwei Betten, zu denen ihm Kissen und Laken gestellt werden, ferner die Kriegsrüstung mit Harnisch, Sattel und Zäumen und den Karten auf der Pforten, dies alles auch zu verschenken;

10) ist dem Bater das Recht vorbehalten, zum Besten des Gutes mitzuwirken und das Gesinde anzuweisen;

11) sollten zu Lebzeiten des Vaters der Sohn Tonnnies oder dessen Ehefrau versterben, so soll der überlebende Teil nicht gegen den Willen des Vaters das genannte Gut besetzen, und es soll auch nicht eine Fußbreite von diesem Gut zu Lebzeiten des Vaters verkauft oder verpfändet werden; sollte der Vater aber in diese Notlage geraten, so will man ihm zur Seite stehen und die Sache mit gegenseitigem Einverständnis verfolgen. Über das, was wieder zurückkommt, will man sich gütlich einigen oder durch Freunde von beiden Seiten als Schiedsleute sich einigen lassen;

12) sollen Tonnies van Berninghusen und seine Ehefrau die Schuld, die ihren Vater und das vorbeschriebene Gut betrifft, und die vor Ausstellung dieses Briefes gemacht wurde. bezahlen dabei wird der Vater nach Kräften helfen;

13) wenn zu dem Vater ein guter Bekannter zu Besuch käme und dort zu einer Mahlzeit und zur Herberge bliebe, so soll es gestattet werden;

14) wenn man auf dem Hof Schuhe macht, dann soll der Vater mit versorgt werden;

15) wenn der Vater zum Sterben kommt, so sollen die Eheleute dem Vater 20 Goldgulden geben und diese nach seiner Anweisung verschenken. Können sie diese 20 Gulden zu diesem Zeitpunkt nach der Vaters Willen nicht ausgeben, so sollen sie ein Jahr später den genannten Breyekotten solnage in Pfandschaft geben, bis die Summe bezahlt ist;

16) soll dem Vater vorbehalten sein, dass Kotten und Land, auch die Schweine- und Pferdehaltung ein Jahr nach seinem Tode an niemanden verpachtet werden als an eine Persona seines Beliebens. Dann sollen die 12 Stücke Land an den Hof zu Braam fallen.

Es siegeln Tonnies von Berninghusen und Johan von Bonslo.

Als Zeugen treten auf: Remmert von Plettenberg und Hinrich Reeder.

Überlieferung

Die Urkunde ist als Ausfertigung auf Pergament überliefert. Von den zwei ursprünglich anhängenden Siegeln ist das erste abgefallen, das zweite von J.v.Brusel

Standort

LWL-Archivamt Münster [1]

Weblink in der Digitalen Westfälischen Urkundendatenbank

Die Urkunde ist in der digitalen westfälischen Urkundendatenbank nicht verzeichnet. (Stand: 20.07.2022)

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Archiv Körtlinghausen, Bestand A, Urkunden, Signatur A Urk. 112
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